Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Beförderung
mit Omnibussen
1. Abschluß des Vertrages
1.1.
Der Vertrag soll schriftlich mit den Formularen des Beförderers (Bestellung
und Bestätigung) abgeschlossen werden.
Sämtliche Abreden, Zusatzabsprachen und Nebenabreden sollen schriftlich erfaßt
werden.
1.2.
An die Bestellung ist der Besteller 10 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist
wird der Beförderungsvertrag durch
den Beförderer bestätigt.
Kurzfristige Bestellungen werden vom Beförderer unverzüglich bestätigt.
1.3.
Telefonisch nimmt der Beförderer verbindliche Reservierungen vor, auf die
der Beförderungsvertrag durch
schriftliche Bestellung und Bestätigung, die dem Besteller unverzüglich zugesandt
werden, abgeschlossen wird
(Beförderungsvertrag). Die zugesandte Bestellung hat der Besteller unverzüglich
unterschrieben an den Beförderer
zurückzusenden. Der Beförderer kann von der verbindlichen Reservierung Abstand
nehmen, wenn der
Besteller es auf Aufforderung wiederum unterläßt, die Bestellung zurückzusenden.
Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für
Fax, E-Mail oder ähnliche
Medien gilt diese Bestimmung entsprechend.
2. Zahlung der Vergütung
2.1.
Der Besteller hat die vereinbarte Vergütung zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.
2.2.
Der Besteller hat mit Abschluß des Beförderungsvertrages eine Anzahlung von
10 % der Vergütung, höchstens
50 € pro Beförderungstag, im Voraus unverzüglich zu entrichten, soweit nichts
Abweichendes vereinbart wird.
Die Restvergütung ist spätestens vor Fahrtantritt zu zahlen.
2.3.
Nebenkosten (Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer
etc.) sind in der Vergütung
enthalten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
2.4.
Leistungsänderungen nach Vertragsschluß auf Wunsch des Bestellers werden
zusätzlich entsprechend den allgemein
gültigen Sätzen des Beförderers berechnet.
2.5.
Der Besteller hat für die Verpflichtung der Mitfahrer einzustehen, sofern
er diese Verpflichtung durch gesonderte
ausdrückliche schriftliche Erklärung übernommen hat.
3. Leistungen
3.1.
Durch den Beförderungsvertrag verpflichtet sich der Beförderer zur Durchführung
der vereinbarten Beförderung
mit dem vereinbarten oder bei Erforderlichkeit einem gleichwertigen Ersatzfahrzeug.
Hierbei können auch
gleichwertige Ersatzfahrzeuge anderer Unternehmen eingesetzt werden.Abweichende
individuelle Vereinbarungen
gehen vor.
3.2.
Der Beförderer verpflichtet sich ferner, geeignete und zuverlässige Chauffeure
zu stellen. Ohne besondere Vereinbarung
wird nur ein Fahrer eingesetzt, der lediglich im Rahmen der gesetzlichen
Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten
tätig werden darf.
3.3.
Die Vergütung bezieht sich auf die vereinbarten Leistungen. Nicht enthalten
sind Leistungen, die sich aufgrund
von Änderungswünschen, Fahrtverlängerungen durch nicht vorhersehbare und
vom Beförderer nicht zu vertretende
Umstände sowie das Verhalten des Bestellers und/oder seiner Mitfahrer ergeben.
3.4.
Im übrigen werden die Beförderungsleistungen grundsätzlich nach den vereinbarten
Vorgaben des Bestellers
durchgeführt. Bei Fehlen entsprechender Vorgaben ist der Beförderer für die
Durchführung verantwortlich (Programmgestaltung,
die Beaufsichtigung des Gepäcks sowie des im Fahrzeug zurückgelassenen Gepäcks,
das Be-
und Entladen des Gepäcks, die Wahl der Fahrtroute, das Einhalten des Fahrplanes
und der Fahrtzeiten). Die
Beaufsichtigung der Fahrgäste, die Einhaltung der Devisen-, Paß-, Visa-,
Zoll-, Gesundheitsvorschriften sowie
sonstiger Bestimmungen für Fahrgäste, fallen in den Aufgabenbereich des Bestellers,
sofern keine abweichenden
Vereinbarungen getroffen werden.
3.5.
Auf unvorhergesehene Straßen- und Witterungsverhältnisse, Aufenthalte z.B.
durch Grenzkontrollen etc. hat der
Beförderer keinen Einfluß.
3.6.
Der Beförderer stellt dem Besteller für Gepäck bis zu 20 kg je Person (Koffer
und Behältnisse im üblichen
Umfang) Gepäckraum zur Verfügung. Gefährliche, verderbliche, entzündbare
oder explosive Gegenstände dürfen
nicht mitgeführt werden. Sperrige Gegenstände (Ski, Sportgeräte, Surfbretter
etc.) sowie Tiere werden nur
nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Beförderer in das Fahrzeug aufgenommen.
Anderes gilt in den Fällen,
in denen sich zusätzlicher Platzbedarf für den Beförderer offensichtlich
ergibt.
3.7.
Sämtliche Gegenstände, sperriges Handgepäck etc. werden im Fahrzeug nur zugelassen,
wenn wesentliche
Beschädigungen, Verschmutzungen oder Gefährdungen ausgeschlossen sind.
4. Änderungen des Vertrages
4.1.
Leistungsänderungen durch den Besteller können nur in Absprache mit dem Beförderer
oder seinem Personal
vorgenommen werden. Änderungen vor Fahrtantritt sollen schriftlich vereinbart
werden.
4.2.
Der Beförderer kann nur Leistungsänderungen vornehmen, sofern diese erforderlich,
nicht treuewidrig herbeigeführt
worden sind und von der versprochenen Leistung nicht wesentlich abweichen
sowie für den Besteller
zumutbar sind. Über wesentliche Änderungen vor Fahrtantritt wird der Beförderer
den Besteller informieren.
5. Pflichten des Bestellers
5.1.
Der Besteller sowie die von ihm betreuten Personen haben den erforderlichen,
sachlich gebotenen Anweisungen
des Fahrers Folge zu leisten. Das gilt vor allem hinsichtlich sicherheits-
und ordnungsbezogener Anweisungen.
5.2.
Der Besteller ist verpflichtet, für die Einhaltung der Ordnung und ein entsprechendes
Verhalten seiner Fahrgäste
zu sorgen, insbesondere Beschädigungen und Missbrauch der Fahrzeugeinrichtungen
sowie Verunreinigung auszuschließen.
Insbesondere hat der Besteller seine Mitfahrer nach schweren Verstößen abzumahnen
und bei
Fruchtlosigkeit der Abmahnung von der Beförderung auszuschließen.
5.3.
Werden schwerwiegende Verstöße der in Ziff. 5.2. genannten Art auf Abmahnung
des Beförderers oder seines
Personals nicht beendet, so kann der Beförderer den Vertrag aus wichtigem
Grund bei Unzumutbarkeit kündigen.
Der Anspruch auf die Vergütung bleibt unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen
und der Vorteile
aus anderweitigem Einsatz des Fahrzeuges unberührt. Der Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung bleibt
unberührt.
6. Rücktritt vom Beförderungsvertrag - Nichtinanspruchnahme der Beförderungsleistung
6.1.
Tritt der Besteller vor Fahrtbeginn oder –ende vom Vertrag zurück oder nimmt
er das bestellte Fahrzeug nicht in
Anspruch, so tritt keine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der
Vergütung ein. Der Beförderer muß
sich ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einem anderweitigen Einsatz des
Fahrzeuges anrechnen lassen.
Hierbei hat der Besteller grundsätzlich folgende Pauschalen zu entrichten,
wobei darüber hinausgehende
Bestellerzahlungen unverzüglich zu erstatten sind:
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu dreißig Tagen vor Fahrtantritt
10 % der Vergütung, höchstens 50 €
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu elf Tagen vor Fahrtantritt 30
% der Vergütung
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme ab zehntem Tag vor Fahrtantritt 50
% der Vergütung.
6.2.
Dem Besteller bleibt es unbenommen, keinen oder einen niedrigeren Anspruch
des Beförderers nachzuweisen.
7. Mängelansprüche
7.1.
Ist die Beförderung nicht mangelfrei, so kann der Besteller Nacherfüllung
(Beseitigung des Mangels oder Überlassung
eines gleichwertigen Fahrzeugs) vom Beförderer auf dessen Kosten verlangen.
Der Beförderer ist berechtigt,
die Beseitigung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich ist.
7.2.
Der Besteller kann wegen eines Mangels der Beförderung nach Ablauf einer
von ihm zur Nacherfüllung
bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen oder Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen,
wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Die Fristsetzung
ist entbehrlich,
wenn der Beförderer die Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert,
der Beförderer die Beförderung
nicht zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten
Frist bewirkt und der Besteller im
Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit
der Leistung gebunden hat oder besondere
Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die
sofortige Selbstvornahme rechtfertigen.
Ferner kann die Fristsetzung entfallen, wenn die Nacherfüllung des Beförderers
fehlgeschlagen oder
dem Besteller unzumutbar ist.
7.3.
Bei mangelhafter Beförderung kann der Besteller durch Erklärung gegenüber
dem Beförderer die Vergütung
mindern, wenn er dem Beförderer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung
gesetzt hat. Die Fristsetzung
kann unter den in Ziff. 7.2. angeführten Voraussetzungen entfallen.
7.4.
Der Besteller kann statt der Minderung (Ziff. 7.3.) vom Vertrag zurücktreten,
wenn er dem Beförderer erfolglos
eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung kann
unter den in Ziff. 7.2. genannten
Voraussetzungen entfallen. Der Rücktritt ist nicht zulässig, wenn die Pflichtverletzung
unerheblich ist.
7.5.
Neben den in Ziff. 7.3. und 7.4. genannten Rechten (Minderung, Rücktritt)
kann der Besteller vom Beförderer,
soweit dieser die mangelhafte Beförderungsleistung zu vertreten hat, Schadensersatz
statt der Leistung verlangen,
wenn der Besteller dem Beförderer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung
gesetzt hat. Die Fristsetzung
ist entbehrlich, sofern die unter Ziff. 7.2. genannten Voraussetzungen vorliegen.
Schadensersatz statt der
Leistung kann nicht verlangt werden, wenn die Pflichtverletzung unerheblich
ist.
7.6.
Anstelle des Schadensersatzanspruches kann der Besteller unter den Voraussetzungen
der Ziff. 7.5. Ersatz der
Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf die mangelfreie Beförderung
gemacht hat oder billigerweise
machen durfte, sofern deren Zweck auch ohne die Pflichtverletzung des Beförderers
erreicht worden wäre.
7.7.
Unberührt bleiben Ansprüche des Bestellers wegen Vorliegens eines Leistungshindernisses
bereits bei Vertrags
schluß (§ 311 a BGB).
8. Kündigung durch den Beförderer und den Besteller
8.1.
Der Beförderer und der Besteller können den Vertrag ohne Einhaltung einer
Frist kündigen, wenn ein nicht vorhersehbarer
wichtiger Grund vorliegt, den die Vertragsparteien nicht zu vertreten haben,
insbesondere in den
Fällen der erheblichen Beeinträchtigung, Erschwerung oder Gefährdung durch
höhere Gewalt wie z.B. Krieg,
Epidemien, Witterungs- und Straßenverhältnisse oder Grenzschließungen, sofern
die weitere Beförderung unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände und der beiderseitigen Interessen unzumutbar
ist.
8.2.
Der Beförderer ist in diesen Fällen verpflichtet, die erforderlichen organisatorischen
Abwicklungsmaßnahmen in
Absprache mit dem Besteller durchzuführen. Der Vergütungsanspruch des Beförderers
entfällt im Falle der Kündigung
nach Ziff. 8.1. Für bereits erbrachte und zu erbringende Leistungen kann
der Beförderer stattdessen eine
75%-ige Vergütung nach seinen üblichen Sätzen verlangen. Darüber hinaus entstehende
Mehrkosten der Beförderung
tragen die Parteien zur Hälfte.
9. Haftung
9.1.
Der Beförderer haftet für Sachschäden grundsätzlich nur nach § 23 Personenbeförderungsgesetz.
9.2.
Danach ist die Haftung für Sachschäden insoweit ausgeschlossen, soweit der
Sachschaden 1000 € übersteigt und
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
9.3.
Im übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den dreifachen
Beförderungspreis beschränkt, sofern
nicht die Beförderung als Hauptpflicht betroffen ist, die vertragliche Beschaffenheit
fehlt, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen oder der Schaden versichert ist oder mit einer tarifmäßigen
Versicherung üblicherweise
von Beförderern gedeckt worden wäre.
9.4.
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
9.5.
Die Haftung für Leben, Körper- und Gesundheitsschäden richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen und
bleibt unberührt.
10. Verjährung
10.1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich 12 Monate,
gerechnet ab Vollendung der
Beförderung.
10.2. Sonstige Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11. Anzuwendendes Recht
Auf den Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
anzuwenden.
12. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Bestellers.
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages bleibt der Vertrag
im übrigen grundsätzlich wirksam.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten insbesondere die werkvertraglichen
Vorschriften.
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